§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.
(1) Der Verein führt die Bezeichnung „Hausener Schneckentheater e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg (VR703) eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 71263 Weil der Stadt - Hausen, Kreis Böblingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein dient der gemeinnützigen Pflege der Schwäbischen Mundart, insbesondere durch die Aufführung Schwäbischen Volkstheaters.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht in erster Linie verfolgt. Etwaige Gewinne, auch aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Nebenbetrieben), dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Eine Begünstigung der Mitglieder und der Nichtmitglieder in Form von Zuwendungen, unverhältnismässig hohen Vergütungen oder durch Auszahlung von Überschüssen ist ausgeschlossen.
§ 4 Vereinsvermögen
(1) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(2) Das Vereinsvermögen ist unveräusserlich und geht im Falle der Auflösung des Vereins auf die Stadt Weil der Stadt über. Die Stadt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen des Vereins, die dem Vereinszweck gedient haben, nicht anderen Zwecken als den bisherigen (§ 2) und nur für den Ortsteil Hausen verwendet werden. Die Gemeinnützigkeit ist beizubehalten.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind:
1. Ehrenmitglieder
2. ordentliche Mitglieder (Erwachsene, Jugendliche ab dem vollendetem 16. Lebensjahr)
3. außerordentliche Mitglieder (Kinder, Jugendliche im Alter unter 16 Jahren)
(2) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Näheres wird in einer Ehrenordnung geregelt.
(3) Angehörige des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten als Jugendliche, solche unter 14 Jahren als Kinder.
(4) Der Übergang zum ordentlichen Mitglied erfolgt automatisch mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
(5) Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Antrag (Aufnahmeformular) zu stellen. Bei Minderjährigen haben die Erziehungsberechtigen das Antragsformular mit zu unterzeichnen.
(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine etwaige Ablehnung zu begründen.
(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, vorhandene Ordnungen und Richtlinien an.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt:
1. bei Ehrenmitgliedern mit dem Tag des Beschlusses der Mitgliederversammlung
2. bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern mit dem Tag der Annahme des Antrages.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche Vereinsmitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können bei Volljährigkeit gewählt werden.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Rechte als Mitglied sind nicht übertragbar.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet:
(1) Die Vereinsinteressen zu fördern, sich so zu verhalten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen und die Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
(3) Die Aufnahmegebühren, die Beiträge und Umlagen ordnungsgemäß zu entrichten.
§ 9 Beiträge, Umlagen
(1) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge. Art, Höhe und Zahlungsweise werden durch eine Beitragsordnung bestimmt. Die Beitragsordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
(2) In besonderen Fällen können von allen oder von einem bestimmten Kreis von Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrags befreit.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitgliedes.
(2) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Austritte sind nur zum Jahresende möglich und müssen bis zum 30.11. erklärt werden.
(3) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Noch nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind unverzüglich zu erfüllen.
(4) Beiträge und Umlagen werden nicht erstattet.
§ 11 Ausschluß von Mitgliedern
(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(2) Ausschlußgründe sind insbesondere:
1. grobe Verstöße gegen Satzung und sonstige Vereinsordnungen des Vorstandes und derMitgliederversammlung;
2. Schädigung des Ansehens des Vereins;
3. unehrenhaftes Verhalten;
4. Nichtzahlung des Beitrags und der Umlagen trotz mehrmaliger Aufforderung.
(3) Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Ab Zugang des Auschlußbescheides ruhen sämtliche Rechte, Pflichten und Funktionen des Mitgliedes im Verein.
(5) Gegen den Beschluß des Vorstands ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Dies ist dem 1. Vorsitzenden binnen 2 Wochen nach Zugang des Ausschluß- bescheides schriftlich zu erklären. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 12 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer
(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
(3) Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der 1. und 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsberechtigung. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden den Verein vertritt. Zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als € 500,-- sind der l. und 2. Vorsitzende nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Von der Mitgliederversammlung werden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer in Jahren mit geraden Endziffern, der 2. Vorsitzende und der Kassier in Jahren mit ungerader Endziffer für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(5) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied entsprechend § 7 Abs.1, welches mindestens 1 Jahr dem Verein angehört.
(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, oder kann ein Vorstandsposten nicht besetzt werden, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestellen.
(7) Besitzt der Vorstand das Vertrauen der Mitglieder nicht mehr, so muß auf schriftlichen Antrag von einem Viertel (1/4) der ordentlichen Mitglieder binnen einen Monats in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Neuwahl erfolgen.
§ 14 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck, die Ausführung der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und der Erlaß von Vereinsordnungen und sonstigen Ordnungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind.
(2) Der Vorstand beschließt über Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über € 1000,--. Bei einem Rechtsgeschäft von mehr als € 1000,-- bedarf der 1. und der 2. Vorsitzende zur Vertretung des Vereins die Zustimmung des Vorstands.
§ 15 Geschäftsordnung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (Abs. 1). Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Vorstand muß einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen.
(4) Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen (Beschlußprotokoll), das neben dem Schriftführer vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 16 Aufgaben des 1. Vorsitzenden
(1) Der 1. Vorsitzende leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und des Vereinszwecks. Er kann sich der Hilfe anderer Mitglieder bedienen.
(2) Er ist für die Einberufung der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung verantwortlich und hat deren Vorsitz.
(3) Er überwacht alle Mitglieder, die eine Funktion im Verein ausüben.
(4) Er unterrichtet die Mitgliederversammlung über alle wesentlichen Vereinsvorgänge.
§ 17 Aufgaben des Kassierers
(1) Der Kassierer hat die Kassengeschäfte des Vereins zu besorgen. Er hat einen Jahres-Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen ist.
(2) Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen, den Rechnungsprüfern zur Überprüfung vorzulegen und den Jahresabschluß bei der Mitgliederversammlung zu erläutern.
(3) Die Art und Weise der Haushaltsplanung, der Kassenführung (Buchhaltung, Abwicklung des Beitragseinzugsverfahrens, des baren und unbaren Zahlungsverkehrs) und die Stellvertretung des Kassiers, ist durch den Vorstand zu regeln.
§ 18 Aufgaben des Schriftführers
(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle werden vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet.
(2) Alle Schriftstücke und Protokolle sind zu archivieren. Über das Vereinsleben ist ein Schriftführerbuch zu führen.
(3) Dem Schriftführer obliegt ebenfalls die Aufgabe des Pressewartes.
§ 19 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie soll im 1. Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.
(2) Die Einladung muß spätestens einen Monat vorher durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten des örtlichen Gemeindeblattes unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel (2/3) der anwesenden ordentlichen Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen.
(4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe obiger Bestimmungen einberufen. Sie hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel (1/4) der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
(6) Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muß innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages beim 1. Vorsitzenden erfolgen.
§ 20 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Jahresberichts des Vorstands;
2. die Entlastung des Vorstands;
3. die Wahl des Vorstands (§ 13) und die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 21);
4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren und eventueller Umlagen (§ 9);
5. die Genehmigung des Haushaltsplanes;
6. Beschlüsse über Erwerb, Belastung und Veräusserung von Grundvermögen;
7. Satzungsveränderungen (§ 24);
8. der Beschluß über die Auflösung des Vereins (§ 22).
(2) Sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht.
(3) Alle Wahlen sind in geheimer schriftlicher Wahl durchzuführen.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
§ 21 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins laufend zu überprüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Falls bei einer Überprüfung grobe Mängel oder Unstimmigkeiten festgestellt werden, ist der 1. Vorsitzende sofort zu unterrichten.
§ 22 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der erschienenen ordentlichen Mitgliedern.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.
(4) Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist entsprechend § 4 Abs. 2 zu behandeln.
(5) Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
§ 23 Richtliniennachträge
Diese Satzungen kann durch Richtlinien ergänzt werden. In diese Richtlinien sollen auch Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, die zwar nicht in unmittelbarer Ausführung dieser Satzung ergangen sind, jedoch ihrem Inhalt nach eine gewisse Dauerregelung enthalten.
§ 24 Satzungsänderung
Änderungen der Satzungen bedürfen zwei Drittel (2/3) der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der beschlußfassenden Mitgliederversammlung.
§ 25 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. Dezember 1995 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Weil der Stadt-Hausen, den 13. Dezember 1995